Warmwasserbereitung

Bereits seit dem 01.01.2009 gilt die neue Heizkostenverordnung (HKVO). Sie regelt die Verteilung der Betriebskosten von zentralen Heizungsanlagen sowie Warmwasserversorgungsanlagen. In § 9 Abs. 1 HKVO wird bestimmt: Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. In § 9 Abs. 1 HKVO heißt es weiter: Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung bestimmt werden.

Diese Ausführungsbestimmung soll eine bessere Aufteilung der Energiekosten zwischen Heiz- und Warmwasserkosten bewirken und den Anteil der Warmwasserbereitung exakter bestimmen.

Die jährlich anfallenden Mietgebühren sind gemäß § 7 Abs. 2 HKVO umlagefähig und werden im Rahmen unserer Heiz- und Nebenkostenabrechnung auf die Nutzer des Gebäudes verteilt. Die einmaligen Kosten des Messstreckeneinbaus trägt der Vermieter selbst.

Nur wenn der Einbau eines Wärmezählers mit einem unzumutbar hohen Aufwand erfolgen kann, darf die Wärmemenge der zentralen Warmwasserversorgung weiterhin nach dem festgelegten Verfahren der HKVO ermittelt werden. Ein unzumutbarer hoher Aufwand kann gegeben sein, wenn beispielsweise die Installation von Messgeräten baulich (z. B. im Altbau) oder technisch (z. B. zu geringer Freiraum für die Installation der Zähler) unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Unglücklicherweise regelt die derzeitige Fassung der Heizkostenverordnung nicht klar, was ein unzumutbarer Aufwand ist